WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER


Sparbuch-Schenkung

Seit 8. Juli 2000 können Sparbücher steuerfrei geschenkt werden. Durch diese Steuerbefreiung eröffnet sich eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten; dabei sind jedoch einige wichtige Einschränkungen zu beachten:

·       Anwendungsbereich: Giro- und Spareinlagen – ja, Geld und Wertpapiere – nein 

Steuerbefreit sind Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber inländischen Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zu Grunde liegt. Daher können beispielsweise Giro-, Spar- oder Termineinlagen bei Banken schenkungssteuerfrei übertragen werden. Das Schenken von Bargeld oder (Forderungs-) Wertpapieren bleibt hingegen weiterhin steuerpflichtig!

Zu den Geldeinlagen zählen insbesondere Spareinlagen, Sparbücher einschließlich Prämiensparbücher, Sparbriefe sowie Kapitalsparbücher, weiters Einlagen bei Bausparkassen, Termineinlagen, Festgelder und Sichteinlagen. Die Währung der Einlagen ist dabei unerheblich. Zu den Einlagen zählen auch Beträge, die gegen Leistung ewiger Renten veranlagt werden.

·       Bloße Kontenüberweisungen sind steuerpflichtig!

Eine bloße Überweisung von einem Girokonto auf ein Sparbuch des Geschenknehmers ist nicht steuerbefreit, da Buchgeld übertragen wird. Es wird daher erforderlich sein, das Girokonto selbst zu übertragen. Eine Zessionsgebühr für Forderungsabtretung kann dabei selbst bei Schriftlichkeit mangels Entgeltlichkeit aber nicht anfallen.

Eine zweite Alternative wäre die Überweisung des zu schenkenden Betrages auf ein Sparbuch des Geschenkgebers mit anschließender Schenkung des Sparbuches selbst.

Die tatsächliche Übergabe des Sparbuches ersetzt bei Schenkungen zwischen Ehegatten den ansonsten erforderlichen Notariatsakt.

·       Mittelbare Grundstücksschenkung – Verzicht auf Darlehen

Auch bei der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung wird zukünftig die exakte Durchführung zu beachten sein. Bisher konnte die Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer für Geldzuwendungen dadurch reduziert werden, daß dem Geschenknehmer das Geld mit der Auflage zugewendet wurde, mit dieser Summe z. b. ein bestimmtes Eigenheim zu erwerben. In diesem Fall wurde die Schenkungssteuer bloß vom niedrigeren Einheitswert der Liegenschaft bemessen. Nunmehr ist es hingegen empfehlenswert, das Geld in Sparbuchform ohne Auflage zu schenken, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen.

Ähnliches gilt für den Verzicht auf eine Darlehen, welches zum Erwerb beispielsweise einer Eigentumswohnung gegeben wurde. Der Darlehensgeber (z.B. der Ehemann) darf nicht einfach dem Darlehensnehmer (seiner Gattin) das Darlehen nachlassen. Vielmehr sollte sich im konkreten Beispiel die Ehegattin einen Kredit bei einer Bank aufnehmen und den Betrag in Erfüllung ihrer Verpflichtung dem Ehemann übergeben. Dieser legt das Geld auf ein Sparbuch und schenkt sodann das Sparbuch steuerfrei seiner Gattin, damit diese ihren Kredit bei der Bank tilgen kann.

·       Sparbuchschenkungen in der Vergangenheit

Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für Schenkungen, die seit dem 8. 7. 2000 erfolgt sind , sondern auch für Schenkungen in der Vergangenheit. Voraussetzung ist, daß „alte“ Schenkungen von Sparbüchern der Finanz noch nicht bekannt waren (also noch nicht selbst angezeigt oder versteuert wurden) und noch nicht Gegenstand abgaben- oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind.

 

 

 

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