WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER

 

Aktuelles zum Jahresende 2001

 

Stempelmarken: Das österreichische Kuriosum Stempelmarke hat nun endlich ausgedient. Die bisher in Schillingbeträgen ausgedruckten festen Gebührensätze wurden in Euro umgerechnet:

 

 

Die Gebühren können ab 1.1.2002 mittels Barzahlung, Bankomatkarte, Kreditkarte oder Erlagschein beim zuständigen Finanzamt beglichen werden.

Gebührenfrei sind in Zukunft Vollmachten, Übersetzungen, Rechtsgeschäfte, die unter das Erb-schafts- und Schenkungssteuergesetz, das Grunderwerbsteuer- und das Kapitalverkehrsteuergesetz fallen sowie von Privatpersonen ausgestellte Zeugnisse.

EURO:

Buchhaltung: 

Ab 1.1.2002 ist generell die Buchhaltung in Euro zu führen und die Bilanz 2002 ist in Euro zu erstellen. Das Kassabuch ist wegen fehlenden Euro-Bargeldes bis 31.12.2001 in Schilling zu führen und ab 1.1.2002 in Euro. Bis 28.2.2002 mögliche Schilling Einnahmen sind in Euro umzurechnen und als Euro-Einnahmen zu verbuchen.

Lohnverrechnung: 

Lohnzettel und Beitragsnachweise für die Sozialversicherung müssen bis 31.12.2001 in Schilling lauten.

Steuern: 

Steuererklärungen bis einschließlich 2001 können in Schilling oder in Euro erstellt werden, in Schilling auch dann, wenn sie nach dem 31.12.2001 eingereicht werden. Die Beträge jener Steuerbescheide, die nach dem 31.12.2001 ergehen, werden in Euro lauten.

Vertragskontinuität: 

Alle in Schilling abgeschlossenen Verträge gelten automatisch weiter und ist die entsprechende Leistung ab 1.1.2002 in Euro zu bezahlen. Die alten Verträge müssen nicht auf Euro geändert werden!

Umrechnung: 

Der Umrechnungskurs mit seinen sechs Stellen darf nicht selbst gekürzt oder gerundet werden, es ist also immer mit dem Faktor 13,7603 zu dividieren oder multiplizieren.

Das Ergebnis ist auf die zweite Stelle nach dem Komma kaufmännisch zu runden, d.h. bis zu 4 bei der dritten Nachkommastelle abrunden, ab 5 aufrunden.

 

Für diverse Absetzbeträge, Freibeträge und Betragsgrenzen gelten ab 2002 zum Teil neue „glatte“ Euro-Beträge. Das Kilometergeld in Höhe von Euro 0,356 darf nicht auf zwei Stellen (auf)gerundet werden!
   
Schilling

€   Euro

   
bis 31.12.2001
ab 1.1.2002
Zukunftssicherung von Arbeitnehmern § 3 Abs. 1 Z 15 lit.a EStG
4.000,00
300,00
Geringwertige Wirtschaftsgüter § 13 EStG
5.000,00
400,00
Pendlerpauschale § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b
 
 
 20 - 40 km  
5.280,00
384,00
 40 - 60 km  
10.560,00
768,00
 über 60 km  
15.840,00
1.152,00
wenn Massenbeförderungsmittel § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
 
 
nicht zumutbar ist:  
 
 
 2 - 20 km  
2.880,00
210,00
 20 - 40 km  
11.520,00
840,00
 40 - 60 km  
20.160,00
1.470,00
 über 60 km  
28.800,00
2.100,00
Werbekostenpauschalbetrag § 16 Abs 3 EStG
1.800,00
132,00
Sonderausgaben - Pauschalbetrag § 18 Abs. 2 EStG
819,00
60,00
                               Höchstbeträge § 18 Abs. 3 Z 2 EStG
40.000,00
2.900,00
Kirchenbeitrag § 18 Abs. 1 Z 5
1.000,00
75,00
Tages- und Nächtigungsgelder:  
 
 
 Tagesgeld Inland § 26 Z 4 EStG
360,00
26,40
 Nächtigungsgeld Inland  
200,00
15,00
 Tagesgeld Deutschland  
486,00
35,30
 Nächtigungsgeld Deutschland  
384,00
27,90
 Tagesgeld Italien  
492,00
35,80
 Nächtigungsgeld Italien  
394,00
27,90
Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag § 33 Abs. 4 Z 1, 2 EStG
5.000,00
363,00
Verkehrsabsetzbetrag § 33 Abs. 5 Z 1 EStG
750,00
55,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag § 33 Abs. 5 Z 2 EStG
4.000,00
291,00
Kilometergeld § 10 Abs. 3 RGV
4,90
0,356
Veranlagungsfreibetrag § 41 EStG
10.000,00
730,00
Lehrlingsfreibetrag § 124b Z 31 EStG
20.000,00
1.460,00
Kleinunternehmergrenze § 6 Abs. 1 Z 27 UStG
300.000,00
22.000,00
Grenze für Kleinbetragsrechnungen § 11 Abs. 6 UStG
2.000,00
150,00
Buchführungsgrenze S 125 Abs. 1 lit. a  BAO
5.000.000,00
400.000,00
 - bei Lebensmitteleinzelhändler  
8.000.000,00
600.000,00
   
 
 
Geringfügigkeitsgrenze § 5 Abs. 2 ASVG
4.076,00
296,21
Zinsersparnis bei Dienstgeberdarlehen  
 
 
 - kein Entgelt bis maximal § 49 Abs. 3 Z 19 ASVG
100.000,00
7.267,28
Beitrag zur Unfallversicherung p.a. § 74 Abs. 1 ASVG
1.072,00
747,91

 

 

 

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