MAG. DR. MATHILDE HASLAUER |
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WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER |
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ANLAUFVERLUSTEDie meisten sog. Privatgeschäftsvermittler ermitteln ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb als sog. Einnahmen - Ausgaben - Rechner, indem die Differenz der erzielten Einnahmen und der damit verbundenen Ausgaben (Gewinn oder Verlust) pro Jahr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der jeweiligen Steuererklärung angegeben wird. In den ersten drei Jahren können sog. „Anlaufverluste" entweder mit anderen positiven Einkünften, z. B. Lohneinkünften, ausgeglichen werden, wodurch sich in den meisten Fällen Lohnsteuergutschriften ergeben, oder es kann der Anlaufverlust mit in Zukunft erwirtschafteten Gewinnen verrechnet werden (Verlustvortrag). Ein etwaiger Verlust ist also vom Finanzamt in den ersten drei Jahren in jedem Fall anzuerkennen, wenn auf Grund der Art der Tätigkeit zu erkennen ist, daß es sich nicht von vornherein um Liebhaberei (siehe Punkt 2.) handelt. Wird jedoch die Tätigkeit innerhalb dieser drei Jahre wieder eingestellt und hat sich im Zeitraum der aktiven Tätigkeit insgesamt ein Verlust ergeben, werden diese Verluste vom Finanzamt nicht als Anlaufverluste anerkannt, sondern als Liebhaberei qualifiziert und sind sämtliche Lohnsteuer - Gutschriften zurückzubezahlen. Der Gesamtgewinn oder -verlust beinhaltet alle erzielten (Anfangs-)Verluste und Gewinne des Tätigkeitszeitraumes sowie jenen Gewinn, den man eventuell bei Beendigung der Tätigkeit durch Verkauf von Waren, des Kundenstocks und Einrichtungsgegenständen (auch geringwertige Wirtschaftsgüter unter S 5.000,--, die man während der Tätigkeit angeschafft hat), erzielen kann. Es muß sich also insgesamt ein Gewinn (mindestens S 1,--!!) ergeben, um die Anerkennung von Anfangsverlusten und die damit verbundenen Lohnsteuergutschriften „halten" zu können. Manche Finanzämter, v.a. in OÖ, stehen derzeit auf dem Standpunkt, daß nebenberufliche Privatgeschäftsvermittler keinen Gesamtgewinn erzielen können und anerkennen von vornherein keine Anlaufverluste. Bei dagegen einzubringenden Berufungen muß mit einer sog. Prognoserechnung nachgewiesen werden, daß insgesamt, d.h. während des vergangenen, laufenden und zukünftigen Tätigkeitszeitraumes, ein Gewinn erwirtschaftet werden kann. Falls die Tätigkeit in der Zwischenzeit eingestellt und ein Gesamtverlust erzielt wurde, müssen sämtliche Steuergutschriften zurückbezahlt werden.
LiebhabereiSteuerliche Liebhaberei:Es werden nur jene Tätigkeiten als Einkunftsquelle von den Finanzämtern anerkannt, die auf Dauer Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse erwarten lassen. Tätigkeiten, die auf längere Sicht mit Verlust abschließen, sind einkommenssteuerlich irrelevant. Liebhabereiverordnung:Im Jahr 1993 erging vom BMF die sog. Liebhabereiverordnung, in der zwischen Liebhabereivermutung und Einkünftevermutung unterschieden wird: Gewerbliche Einkünfte sind grundsätzlich als Einkünfte anzusehen, auch wenn sie, vor allem zu Beginn der Tätigkeit, negativ sind. Soweit nicht damit zu rechnen ist, daß die Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes eingestellt wird, müssen die Verluste vom Finanzamt anerkannt werden. Grundsätzlich muß jedoch für den gesamten Tätigkeitszeitraum ein Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben entstehen können! Diskussions- und Streitpunkte mit dem Finanzamt:Die Finanzämter verweigern in letzter Zeit immer häufiger die Anerkennung der (Anlauf-) Verluste bei Privatgeschäftsvermittlern und argumentieren wie folgt: Ein (neuer) Privatgeschäftsvermittler muß im Schneeballsystem weitere Vertreter an- werben, aus diesem sich totlaufenden System und mangels Gebietsschutz kann wegen der gegenseitigen Konkurrenzierung mit Marktverengungsfolge in der Regel kein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden. Es ist damit zu rechnen, daß der Vermittler schon vor Erreichen eines Gesamtgewinnes die Tätigkeit beendet, was auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten in zahlreichen Fällen amtsbekannt ist. Ich kann mich natürlich dieser Meinung keinesfalls anschließen, da bei allen Privatgeschäftsvermittlern die Tätigkeit sehr wohl das Bestreben auf Erzielung eines Gesamtgewinnes gerichtet ist (was sonst wohl?). Dies kann jedoch nur durch eine realistische Geschäftsprognose auch dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden! Es muß daher immer der Einzelfall beurteilt werden. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes:„Machen die erzielten Verluste eines Vertreters in mehreren Jahren mindestens das zehnfache der Umsätze aus, wobei allein die KFZ-Kosten und die Aufwendungen für Vorführprodukte die Umsätze bei weitem übersteigen, ......... so ist diese Tätigkeit in der Art und Weise, wie sie betrieben wird, nicht geeignet, Gewinne zu erzielen." Fazit: Umsatzsteuer bei Liebhaberei:Da die Umsatzsteuer eine Verbrauchsteuer ist, gilt für Gewerbetreibende, die mit ihrer Tätigkeit auch auf Dauer keine Gewinne erzielen, die Liebhabereivermutung im umsatzsteuerlichen Sinn nicht! Auch wenn Sie auf Grund Ihrer Ausgaben beim Finanzamt mehr Vorsteuern geltend machen, als Sie Mehrwertsteuer abführen (Vorsteuerüberhang), bleiben Ihnen die Umsatzsteuergutschriften erhalten. Zusammenfassung:Hohe Anlaufverluste sind in den ersten Jahren der Tätigkeit auf Grund der Lohnsteuergutschriften „angenehm", können aber, wenn die Gesamtsituation vom Finanzamt betrachtet wird, „gefährlich" werden. Wenn Sie innerhalb von drei Jahren Ihre Tätigkeit wieder einstellen, muß insgesamt ein Gewinn entstanden sein, damit die bereits erhaltenen Lohnsteuergutschriften nicht vom Finanzamt zurückgefordert werden. Wenn also Ihre Tätigkeit gesamt betrachtet ein „Verlustgeschäft" ist, müssen Sie damit rechnen, daß Ihre Einkünfte steuerlich als Liebhaberei eingestuft werden und können Sie die entstandenen Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnen. |
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