Steuermaßnahmen zur Konjunkturbelebung
Zusätzliche Rechnungsmerkmale ab 2003
Das Parlament
hat in seiner letzten Sitzung am 19.9.2002 noch
zahlreiche wichtige Steueränderungen beschlossen. Neben
dem steuerlichen Maßnahmenpaket zur Unterstützung der
Hochwasseropfer (falls Sie davon betroffen sind, bitte
ich Sie, mich direkt zu kontaktieren!) enthält das
Gesetzespaket auch eine Reihe von Steuerbegünstigungen
zur Konjunkturbelebung.
Die neue Investitionszuwachsprämie für die Jahre
2002 und 2003
Kernstück des Konjunkturpakets ist die
so genannte Investitionszuwachsprämie in
Höhe von 10% des Investitionszuwachses in den
Kalenderjahren 2002 und 2003. Die Prämie kann
anlässlich der Abgabe der Steuererklärung mit einem
eigenen Formular beantragt werden und wird dann auf dem
Steuerkonto des Unternehmers gutgeschrieben. Im Einzelnen
gelten folgende Bestimmungen:
- Begünstigt sind nur
Investitionen in ungebrauchte, körperliche und
abnutzbare Wirtschaftsgüter (z. B. neue
Maschinen, Büroeinrichtung, Lagerausstattung,
EDV, LKW). Nicht begünstigt sind daher z. B.
Investitionen in Grund und Boden (nicht
abnutzbar!), in Software (unkörperlich!) und in
gebrauchte Anlagen.
- Ausgeschlossen von der
Prämie sind weiters alle Gebäudeinvestitionen,
der Erwerb von PKWs und Kombis (ausgenommen
Fahrschul-KFZ sowie KFZ, die zu mindestens 80%
der gewerblichen Personenbeförderung dienen, wie
z.B. Taxi) sowie im Ausland eingesetzte Anlagen.
- Keine Prämie steht auch
für jene Investitionen zu, die als geringwertige
Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis maximal
400,--) sofort abgesetzt werden oder für
welche die neuen Begünstigungen für
katastrophenbedingte Ersatzinvestitionen in
Anspruch genommen werden. In diesem Fall muss man
sich zwischen der Investitionszuwachsprämie und
den anderen Begünstigung (z.B. Sofortabsetzung)
entscheiden. Werden geringwertige
Wirtschaftsgüter nicht sofort, sondern erst
verteilt über die Nutzungsdauer abgeschrieben,
steht grundsätzlich die
Investitionszuwachsprämie zu.
Der Haken der zunächst sehr attraktiv
erscheinenden neuen Prämie liegt darin, daß nur der
Investitionszuwachs in den Jahren 2002 und 2003
prämienbegünstigt ist, das ist jener Betrag, um den die
Investitionen der Kalenderjahre 2002 und 2003 den
Durchschnitt der Investitionen der jeweils drei
vorangegangenen Wirtschaftsjahre übersteigen (z.B. im
Jahr 2002 daher jener Betrag, um den die in Frage
kommenden Investitionen 2002 den Investitionsdurchschnitt
der Wirtschaftsjahre 1999 bis 2001 übersteigen).
Wird ein Unternehmen im Jahr 2002 oder 2003 neu
gegründet, so beträgt der Investitionsdurchschnitt der
letzten drei Jahre zwangsläufig Null; es steht demnach
im ersten Jahr die 10%ige Investitionszuwachsprämie für
die gesamten begünstigten Investitionen zu. Von der
neuen Prämie werden daher vor allem die Neugründer und
Jungunternehmer profitieren. Aber auch bereits bestehende
Unternehmen können die Prämie maximieren: Wer für den
Rest von 2002 oder im Jahr 2003 umfangreiche
Investitionen plant, kann durch die Gründung eines neuen
Unternehmens ebenfalls die 10%ige Prämie für sämtliche
Investitionen kassieren.
Da die Investitionszuwachsprämie auch dann in Anspruch
genommen werden kann, wenn die Anlagen vermietet werden,
kommen auch Leasinggesellschaften in den Genuß dieser
Prämie.
Die gesetzliche Regelung enthält keine Bestimmungen
über eine Rückzahlungspflicht für die Prämie; sie
steht daher auch dann (endgültig) zu, wenn eine
begünstigte Investition kurze Zeit nach der Anschaffung
wieder verkauft wird. Weiterer Vorteil: Die Prämie ist
beim begünstigten Unternehmen steuerfrei und kürzt auch
nicht die über die laufende Abschreibung absetzbaren
Investitionskosten.
Sonstige steuerliche Konjunkturbelebungsmaßnahmen
und Änderungen:
- Der
erst im Frühjahr 2002 neu eingeführte
zusätzliche 10%ige Forschungsfreibetrag wurde
auf 15% und die alternativ mögliche Forschungsprämie
von 3% auf 5% angehoben (gilt ab Veranlagung
2003). Weiters wurde auch die
Lohnsteuerbegünstigung für Diensterfindungen
ausgebaut (siehe unten).
- Dienstnehmer
und Unternehmer können ab 2003 neben den
Ausbildungskosten im ausgeübten oder einem
verwandten Beruf auch die Aufwendungen für
umfassende Umschulungs-maßnahmen für einen
neuen Beruf steuerlich absetzen . Der Begriff
"Umschulung" setzt dabei voraus, daß
bereits ein Beruf ausgeübt wird.
- Neben
dem bestehenden Bildungsfreibetrag für externe
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können
Unternehmer ab 2003 auch für Aufwendungen
in innerbetrieblichen Aus- und
Fort-bildungseinrichtungen einen Bildungsfreibetrag
von maximal 20% der
Bildungsauf-wendungen gewinnmindernd geltend
machen (allerdings gilt für die begünstigten
Bildungs-aufwendungen eine pauschale
Höchstgrenze von 2.000,-- pro
Kalendertag).
- Die besondere
vorzeitige Abschreibung für
katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen und die
alternative besondere Investitionsprämie
(Sonderprämie) gelten für Anschaffungen
(Herstellungen) ab dem 1.6.2002 bis
31.12.2003.
- Anstelle des bisherigen
Lehrlingsfreibetrages erhalten Unternehmer ab
2002 eine Lehrlingsausbildungsprämie in
Höhe von 1.000,-- für jedes Jahr,
in dem das Lehrverhältnis (wenn auch nur für
wenige Tage) aufrecht ist. Die Prämie steht auch
bei Lehrverhältnissen zu, die vor dem Jahr 2002
begonnen worden sind, aber zum 1.1.2002 bestanden
haben. Für Jahre, für die (wahlweise noch) ein
Lehrlingsfreibetrag geltend gemacht wird, kann
die Prämie nicht in Anspruch genommen werden.
- 50 % Zuschuß zur
Entgeltfortzahlung bei Freizeit- und
Arbeitsunfällen für Unternehmen mit bis zu 50
Mitarbeiter. Die zeitliche Befristung für die
Zuschußleistung erstreckt sich auf sechs Wochen
nach Eintritt des Unfalls.
- Verlängerung der
vorzeitigen Abschreibung von 7 % bei
Gebäudeherstellungen bis 31.12.2003.
- Gemeinsame Prüfung
aller lohnabhängigen Abgaben: Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag, Sozialversicherungsbeiträge
und Kommunalsteuer werden ab dem Jahr 2003 von
einem Prüfer gemeinsam geprüft. Auch die
Beitragsnachweise an die GKK und
Lohnzettelübermittlung an das Finanzamt werden
ab 2003 zusammengefaßt.
Die neue prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Mit dem letzten Gesetzespaket wurde ab
2003 auch eine neue prämienbegünstigte
Zukunftsvor-sorge eingeführt. Künftig können alle in
Österreich lebenden Steuerpflichtigen unter 62 Jahren
(unabhängig davon, ob sie tatsächlich Steuern bezahlen
oder nicht) gefördert ineine
Zukunfts-vorsorgeeinrichtung einzahlen.
Das neue (komplizierte) Vorsorgemodell ist der
Abfertigung Neu nachgebildet: Die Höhe der
prämienbegünstigten Einzahlungen ist pro Jahr und
Person mit 1,53% der 36-fachen ASVG
-Höchstbeitragsgrundlage, das sind derzeit
1.801,-- begrenzt. Die Prämie beträgt derzeit 10%, die
maximale Prämie daher derzeit 180,-- pro Jahr (bei
der bisherigen geförderten Altersvorsorge waren es
100,--). Die Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (in
Frage kommen vor allem Banken, Versicherungen und
Mitarbeitervorsorgekassen) müssen zumindest das
einbezahlte Kapital zuzüglich der gutgeschriebenen
Prämien garantieren. Für die Veranlagung gibt es
besondere Vorschriften: Mindestens 60% des Geldes muss in
Aktien angelegt werden.
Der Anleger muss sein Kapital (samt Prämie und
steuerfreier Veranlagungserträge) unwiderruflich für
mindestens 10 Jahre binden. Nach Ablauf dieser 10 Jahre
bestehen folgende Möglichkeiten:
- Das angesparte Guthaben
wird ausbezahlt; in einem solchen Fall ist die
Hälfte der Prämie rückzuzahlen und sind die
bisher steuerfrei erzielten Kapitalerträge
nachzuversteuern (und zwar mit 6% des
Auszahlungsbetrages). Überdies entfällt der
Anspruch auf Kapitalgarantie.
- Das angesparte Guthaben
wird als Einmalerlag für eine Rentenversicherung
mit lebenslanger Rente verwendet. Diese Rente ist
bei Auszahlung (möglich ab dem 40. Lebensjahr)
zur Gänze einkommensteuerfrei (keine
Nachversteuerung, Kapitalgarantie bleibt
erhalten).
- Das Guthaben wird in einen
PIF (Pensionsinvestmentfonds, der später
wiederum in eine Rentenversicherung übergeht)
oder an eine Pensionskasse übertragen. Auch in
diesem Fall ist die spätere Rente
einkommensteuerfrei.
Die bisherige (ebenfalls) begünstigte (aber wenig
erfolgreiche) Pensionsvorsorge (maximal geförderter
Betrag von 1.000,--) läuft ab 1. Jänner 2004
aus; die bisherigen Begünstigungen bleiben dabei
auslaufend aufrecht. Im Bereich der
Pensionsinvestmentfonds ist in den Jahren 2003 und 2004
ein Umstieg von der bisherigen Pensionsvorsorge auf die
neue Zukunftsvorsorge möglich.
Sonstige Neuerungen für Lohnsteuerzahler
- Ab 2003 können
neben den Ausbildungskosten im ausgeübten oder
einem verwandten Beruf auch die
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen
für einen neuen Beruf steuerlich abgesetzt
werden .
Die für Erfindungen
von Dienstnehmern bestehende Lohnsteuerbegünstigung
wurde ausgebaut: Das begünstigte Jahressechstel, bis zu
dem Prämien für Diensterfindungen mit nur 6% besteuert
werden, wird ab 2003 um 15% erhöht.
Neuerungen für alle Steuerzahler
- Ersatzbeschaffungen von durch
eine Naturkatastrophe vernichteten
Wirtschaftsgütern , die praktisch nicht in
gebrauchtem Zustand erhältlich sind (z. B.
Einrichtungsgegenstände, Kleidung), sind mit den
tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten als
außergewöhnliche Belastung absetzbar
(gilt ab 2002). Durch eine Katastrophe
vernichtete PKWs sind allerdings nur mit dem
Gebrauchtwagenwert abzugsfähig.
- Freiwillige Zuwendungen
zur Beseitigung von Katastrophenschäden
sind auf der Empfängerseite steuerfrei. Darunter
fallen z. B. freiwillige Zuwendungen des
Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zur
Beseitigung von Katastrophenschäden, weiters
freiwillige Zuwendungen und Spenden an
Privatpersonen und auch an Unternehmen. Für
Investitionen gewidmete Zuwendungen kürzen aber
die steuerlich maßgeblichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, andere Subventionen kürzen
in der Regel die Abzugsfähigkeit sonstiger
Aufwendungen (ab 2002).
- Ab sofort können auch Spenden
an private Museen von
gesamtösterreichischer Bedeutung wie
die Spenden an öffentliche Museen ebenfalls bis
zur Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes als
Betriebsausgaben bzw. bis zur Höhe von 10% des
Vorjahreseinkommens als Sonderaus-gaben abgesetzt
werden. Weiters sind im Rahmen der erwähnten
10%-Grenze auch Spenden an Dachverbände
von Einrichtungen, deren ausschließlicher Zweck
die Förderung des Behindertensports ist,
steuerlich absetzbar.
6. Steuer- und sozialversicherungsfreien Leistungen an
Mitarbeiter:
- Betriebsausflüge,
Betriebsveranstaltungen : Die Kosten der
Teilnahme an Betriebsveran-staltungen (z.B.:
Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen,
Betriebsfeiern) sind bis zu
365,-- pro Person jährlich und die
hierbei empfangenen Sachzuwendungen (z.B.
Weihnachts-
geschenke) zusätzlich 186,-- pro Person
jährlich Lohnsteuer- und SV-beitrags-frei.
- Die
Benützung von Einrichtungen und Anlagen ,
die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder
bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur
Verfügung stellt (z.B. Erholungs- und Kurheime,
Kindergärten, Betriebsbibliotheken,
Sportanlagen).
- Die
unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von
alkoholfreien Getränken zum Verbrauch im
Betrieb.
- Arbeitskleidung
: typische Berufskleidung (eventuell mit
Firmenaufdruck) sowie deren Reinigung.
- Aufwendungen
des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner
Dienstnehmer bis jährlich 300,-- pro
Dienstnehmer (z.B.: Kranken-, Unfall- oder
Pensionsversicherung).
- Soziale
Zuwendungen : einmalig an individuell
bestimmte Dienstnehmer aus besonderem Anlaßz.B.
Geburtenbeihilfen, Heiratsbeihilfen
(LSt-pflichtig, SV-frei) oder freiwillige
Zuwendungen an alle Dienstnehmer oder bestimmte
Gruppen von Dienstnehmern oder an den
Betriebsratsfonds (LSt-frei, SV-frei).
- Essenszuschüsse
(in Bon) für Vertragsgaststätten.
- Freie
oder verbilligte Mahlzeiten zur Verköstigung
am Arbeitsplatz (Betriebskantine).
Zusätzliche Rechnungsmerkmale ab 1.1.2003
Ab dem
1.1.2003 ist in Rechnungen zusätzlich folgendes
aufzunehmen:
- Der
anzuwendende Steuersatz, im Falle einer
Steuerbefreiung ein Hinweis, daß für diese
Lieferung oder Leistung eine Steuerbefreiung
gilt.
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende
Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die
zur Identifizierung der Rechnung einmalig
vergeben wird.
- Umsatzsteueridentifikationsnummer
des rechnungsausstellenden Unternehmers.
- Bei
Rechnungen von Bauleistungen müssen diese einen
Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld und
die UID-Nummer des Leistungsempfängers
enthalten.
Falls Sie noch keine UID-Nummer beantragt haben oder
diese sich nicht in Ihren Unterlagen befindet bitte ich
Sie, sich umgehend mit mir in Verbindung zu setzen!
Wichtig ist die fortlaufende Nummerierung, da sonst
vom Finanzamt vermutet wird, daß nicht alle Rechnungen
aufbewahrt wurden; dies könnte zu Umsatz- und
Gewinnschätzungen führen!
Kleinbetragsrechnungen (bis 150,--
Bruttoentgelt) müssen wie bisher lediglich den Namen und
die Anschrift des Lieferanten, die Menge und
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung und
den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung, den
Steuersatz und das Bruttoentgelt beinhalten.
Steuertipps zum
Jahresende 2002
Für Unternehmer:
- Investitionen
Halbjahresabschreibung noch kurz vor
Jahresende: Eine Absetzung für Abnutzung kann
erst ab Inbetriebnahme verrechnet werden. Erfolgt
die Inbetriebnahme noch kurz vor dem 31.12.2002,
steht eine Halbjahres-AfA zu.
- Investitionen
- GWG: Geringwertige Wirtschaftsgüter mit
Anschaffungskosten bis 400,-- können nach
wie vor sofort abgesetzt werden.
- 10%-ige
Investitionszuwachsprämie für die Jahre 2002
und 2003: Prämienbegünstigt sind
Investitionen in ungebrauchte, körperliche und
abnutzbare Wirtschaftgüter (ausgenommen
Gebäudeinvestitionen, PKWs und Kombis)
- Bildungsfreibetrag
in Höhe von 20 %: Für für Mitarbeiter
aufgewendete Aus- und Fortbildungskosten kann ein
Bildungsfreibetrag von 20 % der externen Aus- und
Fortbildungskosten steuermindernd geltend gemacht
werden. Alternativ gibt es aber auch eine 6 %-ige
Bildungsprämie, die vom Finanzamt (steuerfrei!)
ausbezahlt wird.
- Verfall
des 5. Fünftels der Verlustvorträge aus 1989
und 1990: Verlustvorträge aus den Jahren
1989 und 1990 müssen ab 1998 zu je einem
Fünftel verbraucht werden, sonst gehen sie
verloren; somit ist im Jahr 2002 das letzte
Fünftel zu verbrauchen. Erst die Verluste ab dem
Jahr 1991 sind ohne zeitliche Beschränkung
vortragsfähig.
- Wertpapierdeckung
von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen: Die
am 31. 12. 2002 erforderliche Wertpapierdeckung
von 50 % für Abfertigungs- und
Pensionsrückstellungen bemisst sich am
jeweiligen Rückstellungsbetrag zum 31.12.2001.
- Ende
der Aufbewahrungspflicht für Bücher und
Aufzeichnungen aus 1995: Zum 31.12.2002
läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für
Bücher, Aufzeichnungen, Belege und
Geschäftspapiere des Jahres 1995 aus. Beachten
Sie aber, daß die Unterlagen dann weiter
aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen
Abgabenberufungsverfahren von Bedeutung sind,
daß Aufzeichnungen und Unterlagen, die
Grundstücke betreffen, wegen allfälliger
Vorsteuerrückverrechnungen 12 Jahre
aufbewahrungspflichtig sind und daß im HGB
vorgesehen ist, daß Unterlagen dann weiter
aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges
gerichtliches oder behördliches Verfahren, in
dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung
sind.
- Vorziehen
von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen: Einnahmen-Ausgaben-Rechner
können ihren Gewinn dadurch
optimieren, indem sie ihre
Betriebsausgaben noch vor dem 31.12.2002 bezahlen
und/oder ihre Kunden ersuchen, offene Rechnungen
erst nach dem 31.12.2002 zu begleichen.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und
Ausgaben, welche 10 Tage vor oder nachdem
Jahreswechsel zu- oder abfließen, sind dem Jahr
zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftliche gehören.
Für
Ihre Arbeitnehmer:
- Optimale
Ausnutzung des Jahressechstels mit 6% Lohnsteuer:
Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen
noch andere Bezüge zur Auszahlung (wie z.B.
Überstundenvergütungen etc.) oder etwa
Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur
Verrechnung gelangen, dann wird das
Jahressechstel durch Urlaubs- und
Weihnachtsgelder in Höhe des regelmäßigen
Bezuges nicht optimal ausgenutzt. Eine
zusätzliche Prämie in Höhe des restlichen
Jahressechstels ist sinnvoll. Moderne
Lohnverrechnungs-Progamme errechnen das optimale
Jahressechstel am Jahresende bei Bedarf. Setzen
Sie sich diesbezüglich bitte mit Ihrer
lohnverrechnenden Stelle noch heuer in
Verbindung!
- Zukunftssicherung
der Dienstnehmer bis 300,-- pro Jahr
steuerfrei: Der Abschluß von Lebens
(Kranken/Unfall)versicherungen (einschließlich
Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) für
alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen ist bis
zu 300,-- pro Jahr und Arbeitnehmer nach
wie vor steuerfrei. Übrigens erhöht dieser
steuerfreie laufende Bezug wiederum die
Berechnungsbasis für das Jahressechstel.
- Steuerfreie
Weihnachtsgeschenke bis max. 186,--
steuerfrei: Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
als (Weihnachts) geschenk sind innerhalb eines
Freibetrages von 186,-- jährlich
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (z.B.
Warengutscheine, Goldmünzen, nicht aber
Bargeld!).
- Kosten
von Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeiern)
bis 365,-- pro Arbeitnehmer steuerfrei: Für
eine steuerfreie Teilnahme an
Betriebsveranstaltungen darf ein Jahresbetrag pro
Arbeitnehmer von 365,-- nicht
überschritten werden. Denken Sie bei der
betrieblichen Weihnachtsfeier daran, daß alle
Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres
zusammengerechnet werden. Ein eventueller
Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitsbezug.
Für Arbeitnehmer:
Werbungskosten
noch vor dem 31.12.2002 bezahlen: Werbungskosten
müssen bis zum 31.12.2002 bezahlt werden, um heuer noch
steuerwirksam zu sein. Bitte denken Sie in diesem Bereich
insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse,
Schulungen, etc samt aller damit verbundenen Kosten, wie
Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand),
Familienheimfahrten, Kosten doppelter Haushaltsführung,
Telefonspesen, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge etc.
Für alle
Steuerpflichtige:
- Sonderausgaben bis
zu einem Höchstbetrag von 2.920,--
(Topf-Sonderausgaben): Für Alleinverdiener oder
Alleinerzieher verdoppelt sich dieser Topf auf
5.840,--. Ab drei Kinder erhöht sich der
Sonderausgabentopf um 1.460,-- pro Jahr.
Bereits seit 1997 wirken sich die
Topf-Sonderausgaben nur mehr zu einem Viertel
einkommensmindernd aus. Ab einem Jahreseinkommen
von 36.400,-- vermindert sich auch dieser
Betrag und ab einem Jahreseinkommen von
50.900,-- stehen überhaupt keine
Topf-Sonderausgaben mehr zu!
- Sonderausgaben
ohne Höchstbetrag: Ohne
Höchstbetragsbegrenzung und neben dem
Sonderausgabentopf von 2.920,-- sind etwa
Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten (Kauf
von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige
Weiterversicherungsbeiträge in der
Pensionsversicherung absetzbar. Derartige
Sonderausgaben stehen nach wie vor unabhängig
von der Einkommenshöhe zu.
- Außergewöhnliche
Belastungen noch 2002 bezahlen: Außerordentliche
Ausgaben z.B. für Krankheiten (Kosten für Arzt,
Medikamente, Spital), für Zahnbehandlungen oder
medizinisch notwendige Kuraufenthalte können,
soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt
werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als
außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst
dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und
Familienstand abhängigen Selbstbehalt übersteigen.
Einige außergewöhnliche Belastungen (z.B.
Behinderte, Katastrophenschäden) können ohne
Selbstbehalt steuerlich abgesetzt werden.
- Steuersparen
durch Verlustbeteiligungsmodelle: Ab
dem Jahr 2000 wurden Verlustbeteiligungsmodelle
nahezu gestrichen. Es werden nur noch
Verluste aus Bauherenmodellen und
Vorsorgewohnungen anerkannt, bei denen die
langfristige Veranlagung vordergründig ist.
- Sparbuchschenkung
ist noch bis 31.12.2002 steuerfrei!
Für weitere Fragen stehen meine Mitarbeiter
und ich gerne zur Verfügung!
Mit besten Grüßen aus meiner Kanzlei
Mag. Dr. Mathilde Haslauer
|