WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER


 

Steuermaßnahmen zur Konjunkturbelebung

Zusätzliche Rechnungsmerkmale ab 2003

Das Parlament hat in seiner letzten Sitzung am 19.9.2002 noch zahlreiche wichtige Steueränderungen beschlossen. Neben dem steuerlichen Maßnahmenpaket zur Unterstützung der Hochwasseropfer (falls Sie davon betroffen sind, bitte ich Sie, mich direkt zu kontaktieren!) enthält das Gesetzespaket auch eine Reihe von Steuerbegünstigungen zur Konjunkturbelebung.

Die neue Investitionszuwachsprämie für die Jahre 2002 und 2003

Kernstück des Konjunkturpakets ist die so genannte „Investitionszuwachsprämie in Höhe von 10% des Investitionszuwachses in den Kalenderjahren 2002 und 2003. Die Prämie kann anlässlich der Abgabe der Steuererklärung mit einem eigenen Formular beantragt werden und wird dann auf dem Steuerkonto des Unternehmers gutgeschrieben. Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen:

  • Begünstigt sind nur Investitionen in ungebrauchte, körperliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter (z. B. neue Maschinen, Büroeinrichtung, Lagerausstattung, EDV, LKW). Nicht begünstigt sind daher z. B. Investitionen in Grund und Boden (nicht abnutzbar!), in Software (unkörperlich!) und in gebrauchte Anlagen.
  • Ausgeschlossen von der Prämie sind weiters alle Gebäudeinvestitionen, der Erwerb von PKWs und Kombis (ausgenommen Fahrschul-KFZ sowie KFZ, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, wie z.B. Taxi) sowie im Ausland eingesetzte Anlagen.
  • Keine Prämie steht auch für jene Investitionen zu, die als geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis maximal € 400,--) sofort abgesetzt werden oder für welche die neuen Begünstigungen für katastrophenbedingte Ersatzinvestitionen in Anspruch genommen werden. In diesem Fall muss man sich zwischen der Investitionszuwachsprämie und den anderen Begünstigung (z.B. Sofortabsetzung) entscheiden. Werden geringwertige Wirtschaftsgüter nicht sofort, sondern erst verteilt über die Nutzungsdauer abgeschrieben, steht grundsätzlich die Investitionszuwachsprämie zu.

Der Haken der zunächst sehr attraktiv erscheinenden neuen Prämie liegt darin, daß nur der Investitionszuwachs in den Jahren 2002 und 2003 prämienbegünstigt ist, das ist jener Betrag, um den die Investitionen der Kalenderjahre 2002 und 2003 den Durchschnitt der Investitionen der jeweils drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre übersteigen (z.B. im Jahr 2002 daher jener Betrag, um den die in Frage kommenden Investitionen 2002 den Investitionsdurchschnitt der Wirtschaftsjahre 1999 bis 2001 übersteigen).

Wird ein Unternehmen im Jahr 2002 oder 2003 neu gegründet, so beträgt der Investitionsdurchschnitt der letzten drei Jahre zwangsläufig Null; es steht demnach im ersten Jahr die 10%ige Investitionszuwachsprämie für die gesamten begünstigten Investitionen zu. Von der neuen Prämie werden daher vor allem die Neugründer und Jungunternehmer profitieren. Aber auch bereits bestehende Unternehmen können die Prämie maximieren: Wer für den Rest von 2002 oder im Jahr 2003 umfangreiche Investitionen plant, kann durch die Gründung eines neuen Unternehmens ebenfalls die 10%ige Prämie für sämtliche Investitionen kassieren.

Da die Investitionszuwachsprämie auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Anlagen vermietet werden, kommen auch Leasinggesellschaften in den Genuß dieser Prämie.

Die gesetzliche Regelung enthält keine Bestimmungen über eine Rückzahlungspflicht für die Prämie; sie steht daher auch dann (endgültig) zu, wenn eine begünstigte Investition kurze Zeit nach der Anschaffung wieder verkauft wird. Weiterer Vorteil: Die Prämie ist beim begünstigten Unternehmen steuerfrei und kürzt auch nicht die über die laufende Abschreibung absetzbaren Investitionskosten.

Sonstige steuerliche Konjunkturbelebungsmaßnahmen und Änderungen:

  • Der erst im Frühjahr 2002 neu eingeführte zusätzliche 10%ige Forschungsfreibetrag wurde auf 15% und die alternativ mögliche Forschungsprämie von 3% auf 5% angehoben (gilt ab Veranlagung 2003). Weiters wurde auch die Lohnsteuerbegünstigung für Diensterfindungen ausgebaut (siehe unten).
  • Dienstnehmer und Unternehmer können ab 2003 – neben den Ausbildungskosten im ausgeübten oder einem verwandten Beruf –auch die Aufwendungen für umfassende Umschulungs-maßnahmen für einen neuen Beruf steuerlich absetzen . Der Begriff "Umschulung" setzt dabei voraus, daß bereits ein Beruf ausgeübt wird.
  • Neben dem bestehenden Bildungsfreibetrag für externe Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können Unternehmer ab 2003 auch für Aufwendungen in innerbetrieblichen Aus- und Fort-bildungseinrichtungen einen Bildungsfreibetrag von maximal 20% der Bildungsauf-wendungen gewinnmindernd geltend machen (allerdings gilt für die begünstigten Bildungs-aufwendungen eine pauschale Höchstgrenze von € 2.000,-- pro Kalendertag).
  • Die besondere vorzeitige Abschreibung für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen und die alternative besondere Investitionsprämie (Sonderprämie) gelten für Anschaffungen (Herstellungen) ab dem 1.6.2002 bis 31.12.2003.
  • Anstelle des bisherigen Lehrlingsfreibetrages erhalten Unternehmer ab 2002 eine Lehrlingsausbildungsprämie in Höhe von € 1.000,-- für jedes Jahr, in dem das Lehrverhältnis (wenn auch nur für wenige Tage) aufrecht ist. Die Prämie steht auch bei Lehrverhältnissen zu, die vor dem Jahr 2002 begonnen worden sind, aber zum 1.1.2002 bestanden haben. Für Jahre, für die (wahlweise noch) ein Lehrlingsfreibetrag geltend gemacht wird, kann die Prämie nicht in Anspruch genommen werden.
  • 50 % Zuschuß zur Entgeltfortzahlung bei Freizeit- und Arbeitsunfällen für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiter. Die zeitliche Befristung für die Zuschußleistung erstreckt sich auf sechs Wochen nach Eintritt des Unfalls.
  • Verlängerung der vorzeitigen Abschreibung von 7 % bei Gebäudeherstellungen bis 31.12.2003.
  • Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben: Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Sozialversicherungsbeiträge und Kommunalsteuer werden ab dem Jahr 2003 von einem Prüfer gemeinsam geprüft. Auch die Beitragsnachweise an die GKK und Lohnzettelübermittlung an das Finanzamt werden ab 2003 zusammengefaßt.


Die neue prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

Mit dem letzten Gesetzespaket wurde ab 2003 auch eine neue prämienbegünstigte Zukunftsvor-sorge eingeführt. Künftig können alle in Österreich lebenden Steuerpflichtigen unter 62 Jahren (unabhängig davon, ob sie tatsächlich Steuern bezahlen oder nicht) gefördert ineine Zukunfts-vorsorgeeinrichtung einzahlen.

Das neue (komplizierte) Vorsorgemodell ist der Abfertigung Neu nachgebildet: Die Höhe der prämienbegünstigten Einzahlungen ist pro Jahr und Person mit 1,53% der 36-fachen ASVG -Höchstbeitragsgrundlage, das sind derzeit € 1.801,-- begrenzt. Die Prämie beträgt derzeit 10%, die maximale Prämie daher derzeit €180,-- pro Jahr (bei der bisherigen geförderten Altersvorsorge waren es € 100,--). Die Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (in Frage kommen vor allem Banken, Versicherungen und Mitarbeitervorsorgekassen) müssen zumindest das einbezahlte Kapital zuzüglich der gutgeschriebenen Prämien garantieren. Für die Veranlagung gibt es besondere Vorschriften: Mindestens 60% des Geldes muss in Aktien angelegt werden.
Der Anleger muss sein Kapital (samt Prämie und steuerfreier Veranlagungserträge) unwiderruflich für mindestens 10 Jahre binden. Nach Ablauf dieser 10 Jahre bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Das angesparte Guthaben wird ausbezahlt; in einem solchen Fall ist die Hälfte der Prämie rückzuzahlen und sind die bisher steuerfrei erzielten Kapitalerträge nachzuversteuern (und zwar mit 6% des Auszahlungsbetrages). Überdies entfällt der Anspruch auf Kapitalgarantie.
  • Das angesparte Guthaben wird als Einmalerlag für eine Rentenversicherung mit lebenslanger Rente verwendet. Diese Rente ist bei Auszahlung (möglich ab dem 40. Lebensjahr) zur Gänze einkommensteuerfrei (keine Nachversteuerung, Kapitalgarantie bleibt erhalten).
  • Das Guthaben wird in einen PIF (Pensionsinvestmentfonds, der später wiederum in eine Rentenversicherung übergeht) oder an eine Pensionskasse übertragen. Auch in diesem Fall ist die spätere Rente einkommensteuerfrei.


Die bisherige (ebenfalls) begünstigte (aber wenig erfolgreiche) Pensionsvorsorge (maximal geförderter Betrag von € 1.000,--) läuft ab 1. Jänner 2004 aus; die bisherigen Begünstigungen bleiben dabei auslaufend aufrecht. Im Bereich der Pensionsinvestmentfonds ist in den Jahren 2003 und 2004 ein Umstieg von der bisherigen Pensionsvorsorge auf die neue Zukunftsvorsorge möglich.

Sonstige Neuerungen für Lohnsteuerzahler

  • Ab 2003 können – neben den Ausbildungskosten im ausgeübten oder einem verwandten Beruf –auch die Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen für einen neuen Beruf steuerlich abgesetzt werden .

 Die für Erfindungen von Dienstnehmern bestehende Lohnsteuerbegünstigung wurde ausgebaut: Das begünstigte Jahressechstel, bis zu dem Prämien für Diensterfindungen mit nur 6% besteuert werden, wird ab 2003 um 15% erhöht.

Neuerungen für alle Steuerzahler

  • Ersatzbeschaffungen von durch eine Naturkatastrophe vernichteten Wirtschaftsgütern , die praktisch nicht in gebrauchtem Zustand erhältlich sind (z. B. Einrichtungsgegenstände, Kleidung), sind mit den tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar (gilt ab 2002). Durch eine Katastrophe vernichtete PKWs sind allerdings nur mit dem Gebrauchtwagenwert abzugsfähig.
  • Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind auf der Empfängerseite steuerfrei. Darunter fallen z. B. freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zur Beseitigung von Katastrophenschäden, weiters freiwillige Zuwendungen und Spenden an Privatpersonen und auch an Unternehmen. Für Investitionen gewidmete Zuwendungen kürzen aber die steuerlich maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, andere Subventionen kürzen in der Regel die Abzugsfähigkeit sonstiger Aufwendungen (ab 2002).
  • Ab sofort können auch Spenden an private Museen von „gesamtösterreichischer Bedeutung“ wie die Spenden an öffentliche Museen ebenfalls bis zur Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes als Betriebsausgaben bzw. bis zur Höhe von 10% des Vorjahreseinkommens als Sonderaus-gaben abgesetzt werden. Weiters sind im Rahmen der erwähnten 10%-Grenze auch Spenden an Dachverbände von Einrichtungen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensports ist, steuerlich absetzbar.


6. Steuer- und sozialversicherungsfreien Leistungen an Mitarbeiter: 

  • Betriebsausflüge, Betriebsveranstaltungen : Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveran-staltungen (z.B.: Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) sind bis zu
    € 365,-- pro Person jährlich und die hierbei empfangenen Sachzuwendungen (z.B. Weihnachts-
    geschenke) zusätzlich € 186,-- pro Person jährlich Lohnsteuer- und SV-beitrags-frei.
  • Die Benützung von Einrichtungen und Anlagen , die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (z.B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen).
  • Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von alkoholfreien Getränken zum Verbrauch im Betrieb.
  • Arbeitskleidung : typische Berufskleidung (eventuell mit Firmenaufdruck) sowie deren Reinigung.
  • Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer bis jährlich €300,-- pro Dienstnehmer (z.B.: Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung).
  • Soziale Zuwendungen : einmalig an individuell bestimmte Dienstnehmer aus besonderem Anlaßz.B. Geburtenbeihilfen, Heiratsbeihilfen (LSt-pflichtig, SV-frei) oder freiwillige Zuwendungen an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern oder an den Betriebsratsfonds (LSt-frei, SV-frei).
  • Essenszuschüsse (in Bon) für Vertragsgaststätten.
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten zur Verköstigung am Arbeitsplatz (Betriebskantine).


Zusätzliche Rechnungsmerkmale ab 1.1.2003

Ab dem 1.1.2003 ist in Rechnungen zusätzlich folgendes aufzunehmen:

  • Der anzuwendende Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis, daß für diese Lieferung oder Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird.
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des rechnungsausstellenden Unternehmers.
  • Bei Rechnungen von Bauleistungen müssen diese einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld und die UID-Nummer des Leistungsempfängers enthalten.


Falls Sie noch keine UID-Nummer beantragt haben oder diese sich nicht in Ihren Unterlagen befindet bitte ich Sie, sich umgehend mit mir in Verbindung zu setzen!

Wichtig ist die fortlaufende Nummerierung, da sonst vom Finanzamt vermutet wird, daß nicht alle Rechnungen aufbewahrt wurden; dies könnte zu Umsatz- und Gewinnschätzungen führen!

Kleinbetragsrechnungen (bis € 150,-- Bruttoentgelt) müssen wie bisher lediglich den Namen und die Anschrift des Lieferanten, die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung und den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung, den Steuersatz und das Bruttoentgelt beinhalten.

Steuertipps zum Jahresende 2002

Für Unternehmer:

  1. Investitionen – Halbjahresabschreibung noch kurz vor Jahresende: Eine Absetzung für Abnutzung kann erst ab Inbetriebnahme verrechnet werden. Erfolgt die Inbetriebnahme noch kurz vor dem 31.12.2002, steht eine Halbjahres-AfA zu.
  2. Investitionen - GWG: Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,-- können nach wie vor sofort abgesetzt werden.
  3. 10%-ige Investitionszuwachsprämie für die Jahre 2002 und 2003: Prämienbegünstigt sind Investitionen in ungebrauchte, körperliche und abnutzbare Wirtschaftgüter (ausgenommen Gebäudeinvestitionen, PKWs und Kombis)
  4. Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 %: Für für Mitarbeiter aufgewendete Aus- und Fortbildungskosten kann ein Bildungsfreibetrag von 20 % der externen Aus- und Fortbildungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Alternativ gibt es aber auch eine 6 %-ige Bildungsprämie, die vom Finanzamt (steuerfrei!) ausbezahlt wird.
  5. Verfall des 5. Fünftels der Verlustvorträge aus 1989 und 1990: Verlustvorträge aus den Jahren 1989 und 1990 müssen ab 1998 zu je einem Fünftel verbraucht werden, sonst gehen sie verloren; somit ist im Jahr 2002 das letzte Fünftel zu verbrauchen. Erst die Verluste ab dem Jahr 1991 sind ohne zeitliche Beschränkung vortragsfähig.
  6. Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen: Die am 31. 12. 2002 erforderliche Wertpapierdeckung von 50 % für Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen bemisst sich am jeweiligen Rückstellungsbetrag zum 31.12.2001.
  7. Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 1995: Zum 31.12.2002 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 1995 aus. Beachten Sie aber, daß die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Abgabenberufungsverfahren von Bedeutung sind, daß Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen 12 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und daß im HGB vorgesehen ist, daß Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
  8. Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen: Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ihren Gewinn dadurch „optimieren“, indem sie ihre Betriebsausgaben noch vor dem 31.12.2002 bezahlen und/oder ihre Kunden ersuchen, offene Rechnungen erst nach dem 31.12.2002 zu begleichen. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, welche 10 Tage vor oder nachdem Jahreswechsel zu- oder abfließen, sind dem Jahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftliche gehören.

Für Ihre Arbeitnehmer:

  1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6% Lohnsteuer: Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge zur Auszahlung (wie z.B. Überstundenvergütungen etc.) oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgelder in Höhe des regelmäßigen Bezuges nicht optimal ausgenutzt. Eine zusätzliche Prämie in Höhe des restlichen Jahressechstels ist sinnvoll. Moderne Lohnverrechnungs-Progamme errechnen das optimale Jahressechstel am Jahresende bei Bedarf. Setzen Sie sich diesbezüglich bitte mit Ihrer lohnverrechnenden Stelle noch heuer in Verbindung!
  2. Zukunftssicherung der Dienstnehmer bis € 300,-- pro Jahr steuerfrei: Der Abschluß von Lebens (Kranken/Unfall)versicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen ist bis zu € 300,-- pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei. Übrigens erhöht dieser steuerfreie laufende Bezug wiederum die Berechnungsbasis für das Jahressechstel.
  3. Steuerfreie Weihnachtsgeschenke bis max. € 186,-- steuerfrei: Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als (Weihnachts) geschenk sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,-- jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen, nicht aber Bargeld!).
  4. Kosten von Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeiern) bis € 365,-- pro Arbeitnehmer steuerfrei: Für eine steuerfreie Teilnahme an Betriebsveranstaltungen darf ein Jahresbetrag pro Arbeitnehmer von € 365,-- nicht überschritten werden. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, daß alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitsbezug.

 

Für Arbeitnehmer:

Werbungskosten noch vor dem 31.12.2002 bezahlen: Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2002 bezahlt werden, um heuer noch steuerwirksam zu sein. Bitte denken Sie in diesem Bereich insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc samt aller damit verbundenen Kosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten doppelter Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge etc.


Für alle Steuerpflichtige:

  1. Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von € 2.920,-- (Topf-Sonderausgaben): Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich dieser Topf auf € 5.840,--. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um €1.460,-- pro Jahr. Bereits seit 1997 wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur mehr zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Jahreseinkommen von € 36.400,-- vermindert sich auch dieser Betrag und ab einem Jahreseinkommen von €50.900,-- stehen überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zu!
  2. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag: Ohne Höchstbetragsbegrenzung und neben dem Sonderausgabentopf von €2.920,-- sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Derartige Sonderausgaben stehen nach wie vor unabhängig von der Einkommenshöhe zu.
  3. Außergewöhnliche Belastungen noch 2002 bezahlen: Außerordentliche Ausgaben z.B. für Krankheiten (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt übersteigen. Einige außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderte, Katastrophenschäden) können ohne Selbstbehalt steuerlich abgesetzt werden.
  4. Steuersparen durch „Verlustbeteiligungsmodelle“: Ab dem Jahr 2000 wurden Verlustbeteiligungsmodelle nahezu „gestrichen“. Es werden nur noch Verluste aus Bauherenmodellen und Vorsorgewohnungen anerkannt, bei denen die langfristige Veranlagung vordergründig ist.
  5. Sparbuchschenkung ist noch bis 31.12.2002 steuerfrei!



    Für weitere Fragen stehen meine Mitarbeiter und ich gerne zur Verfügung!

    Mit besten Grüßen aus meiner Kanzlei

    Mag. Dr. Mathilde Haslauer