MAG. DR. MATHILDE HASLAUER |
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WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER |
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Was versteht man unter Abfertigung neu?Im neuen System werden die Abfertigungen nicht mehr vom Arbeitgeber ausbezahlt, sondern von eigens dafür bereits eingerichteten Mitarbeitervorsorgekassen. Während im geltenden Abfertigungssystem jährlich nur ca. 15 % der Arbeitnehmer eine Abfertigung erhalten, hat im neuen System jeder Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig davon, wie dieses beendet wird, immer einen Abfertigungsanspruch. Das Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (BMVG) gilt für alle Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, somit für den gesamten Bereich der Privatwirtschaft. Das beitragsorientierte System gilt für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 neu begründet werden. Zuständig für die Einhebung der Beiträge sind die Krankenversicherungsträger, im Regelfall also die Gebietskrankenkasse. Der Beitrag in Höhe von 1,53 % der Lohnsumme ist (via Gebietskrankenkasse) an eine Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse (pro Betrieb nur eine Kasse) muß durch den Dienstgeber (falls ein Betriebsrat besteht, durch eine Betriebsvereinbarung) geschehen. - Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer Bank oder Versicherung in Verbindung, die Entscheidung für die jeweilige Mitarbeiterkasse muß - falls Sie im Jänner 2003 neue Arbeitnehmer einstellen, bis Mitte Februar 2003 gefallen sein! Weiters müssen Sie Ihre Arbeitnehmer von der beabsichtigten Auswahl binnen einer Woche schriftlich informieren; jeder Arbeitnehmer kann dagegen ein Veto einlegen. Bei Veto von zumindest 1/3 der Arbeitnehmer muß der Arbeitgeber eine neue Mitarbeitervorsorgekasse vorschlagen und in der Folge kann auf Verlangen dieser Arbeitnehmer eine Interessensvertretung (ÖGB) beigezogen werden. Erfolgt binnen 2 Wochen keine Einigung, entscheidet die Schlichtungsstelle darüber. Der Abfertigungsanspruch des Dienstnehmers entsteht ab dem Beginn des Dienstverhältnisses (Ausnahme: Probezeit und Dienstverhältnis kürzer als ein Monat) und wirkt auch in entgeltfreien Zeiträumen: Während der Zeiten des Kinderbetreuungsgeldes und für die Dauer einer Bildungskarenz wird der Beitrag vom Familienlastenausgleichfonds übernommen. Im Falle des Präsenz- und Zivildienstes sowie des Wochen- und Krankengeldbezuges hat der Dienstgeber Beiträge auf Basis des fiktiven Kinderbetreuungsgeldes (Präsenz- und Zivildienst) bzw. auf Basis des Vormonates vor dem Versicherungsfall (Wochengeld) bzw. 50 % davon (Krankengeld) zu leisten. Die Abfertigungsleistung steht grundsätzlich bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses zu. Im Falle der Kündigung durch den Dienstnehmer, der verschuldeten Entlassung, des unberechtigten vorzeitigen Austrittes sowie für den Fall, daß seit der ersten Beitragszahlung noch keine drei Jahre vergangen sind (Wartefrist), wird der Anspruch allerdings nur im "Rucksackprinzip" auf das neue Dienstverhältnis, das der Arbeitnehmer eingeht, übertragen. In allen anderen Fällen hat der Dienstnehmer das Wahlrecht der Auszahlung oder Übertragung. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Vollendung des Anfallalters für die (vorzeitige) Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder wenn der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht (weil er sich z. B. selbständig gemacht hat oder Beamter wurde), besteht jedenfalls der Anspruch auf Auszahlung durch die Mitarbeitervorsorgekasse. Die Höhe des Anspruches ergibt sich aus der Summe der eingezahlten Beiträge plus Veranlagungserträge minus Verwaltungskosten. Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der "Abfertigung NEU"
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Grundsätzlich besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung und auch kein gesetzlicher Anspruch auf den Übertritt in das neue System der Abfertigung neu. |
Zahlungen an die Gebietskrankenkasse erfolgen frühestens für Jänner 2003 bzw. ab Ein- oder Umstieg. Bei nicht rechtzeitiger Auswahl einer Mitarbeiterkasse müssen die Abfertigungsbeiträge trotzdem an die GKK geleistet werden.
Die Mitarbeitervorsorgekassen-Nummer muß zusätzlich eingegeben werden. Falls Ihre Lohnverrechnung in meiner Kanzlei durchgeführt wird, bitte ich Sie daher, mir die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse bis spätestens Mitte Jänner 2003 bekannt zu geben, damit die Beiträge bei der Lohnverrechnung der Gebietskrankenkasse bekanntgegeben und richtig abgeführt werden können.
Die Vor- und Nachteile aus der Sicht des Unternehmers müssen im konkreten Einzelfall einerseits anhand der Mitarbeiterstruktur beurteilt werden, andererseits ist eine Umstieg auch von der momentanen finanziellen Situation des Unternehmens abhängig.
Die "Abfertigung Neu" ist für den Arbeitgeber dann vorteilhaft, wenn das Arbeitsverhältnis schon länger als drei Jahre dauert und/oder wenn die Gefahr, daß der Arbeitnehmer selbst kündigt, gering ist.
Ich darf Ihnen zu dieser wirklich umfangreichen neuen Materie noch einige Internet-Adressen bekanntgeben, die sowohl für Sie als auch für Ihre Arbeitnehmer von Interesse sein könnten.
Für zusätzliche Fragen stehen meine Mitarbeiter und ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen aus meiner Kanzlei
Mag. Dr. Mathilde Haslauer