WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER

 

Was versteht man unter Abfertigung neu?

Im neuen System werden die Abfertigungen nicht mehr vom Arbeitgeber ausbezahlt, sondern von eigens dafür bereits eingerichteten Mitarbeitervorsorgekassen. Während im geltenden Abfertigungssystem jährlich nur ca. 15 % der Arbeitnehmer eine Abfertigung erhalten, hat im neuen System jeder Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig davon, wie dieses beendet wird, immer einen Abfertigungsanspruch.

Das Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (BMVG) gilt für alle Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, somit für den gesamten Bereich der Privatwirtschaft. Das beitragsorientierte System gilt für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 neu begründet werden. Zuständig für die Einhebung der Beiträge sind die Krankenversicherungsträger, im Regelfall also die Gebietskrankenkasse.

Der Beitrag in Höhe von 1,53 % der Lohnsumme ist (via Gebietskrankenkasse) an eine Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse (pro Betrieb nur eine Kasse) muß durch den Dienstgeber (falls ein Betriebsrat besteht, durch eine Betriebsvereinbarung) geschehen. - Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer Bank oder Versicherung in Verbindung, die Entscheidung für die jeweilige Mitarbeiterkasse muß - falls Sie im Jänner 2003 neue Arbeitnehmer einstellen, bis Mitte Februar 2003 gefallen sein! Weiters müssen Sie Ihre Arbeitnehmer von der beabsichtigten Auswahl binnen einer Woche schriftlich informieren; jeder Arbeitnehmer kann dagegen ein Veto einlegen. Bei Veto von zumindest 1/3 der Arbeitnehmer muß der Arbeitgeber eine neue Mitarbeitervorsorgekasse vorschlagen und in der Folge kann auf Verlangen dieser Arbeitnehmer eine Interessensvertretung (ÖGB) beigezogen werden. Erfolgt binnen 2 Wochen keine Einigung, entscheidet die Schlichtungsstelle darüber.

Der Abfertigungsanspruch des Dienstnehmers entsteht ab dem Beginn des Dienstverhältnisses (Ausnahme: Probezeit und Dienstverhältnis kürzer als ein Monat) und wirkt auch in entgeltfreien Zeiträumen: Während der Zeiten des Kinderbetreuungsgeldes und für die Dauer einer Bildungskarenz wird der Beitrag vom Familienlastenausgleichfonds übernommen. Im Falle des Präsenz- und Zivildienstes sowie des Wochen- und Krankengeldbezuges hat der Dienstgeber Beiträge auf Basis des fiktiven Kinderbetreuungsgeldes (Präsenz- und Zivildienst) bzw. auf Basis des Vormonates vor dem Versicherungsfall (Wochengeld) bzw. 50 % davon (Krankengeld) zu leisten.

Die Abfertigungsleistung steht grundsätzlich bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses zu. Im Falle der Kündigung durch den Dienstnehmer, der verschuldeten Entlassung, des unberechtigten vorzeitigen Austrittes sowie für den Fall, daß seit der ersten Beitragszahlung noch keine drei Jahre vergangen sind (Wartefrist), wird der Anspruch allerdings nur im "Rucksackprinzip" auf das neue Dienstverhältnis, das der Arbeitnehmer eingeht, übertragen. In allen anderen Fällen hat der Dienstnehmer das Wahlrecht der Auszahlung oder Übertragung. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Vollendung des Anfallalters für die (vorzeitige) Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder wenn der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht (weil er sich z. B. selbständig gemacht hat oder Beamter wurde), besteht jedenfalls der Anspruch auf Auszahlung durch die Mitarbeitervorsorgekasse. Die Höhe des Anspruches ergibt sich aus der Summe der eingezahlten Beiträge plus Veranlagungserträge minus Verwaltungskosten.

Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der "Abfertigung NEU" 
bereits bestehenden Dienstverhältnisse bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Weitergeltung der derzeit bestehenden Rechtslage (gleiche Anspruchsvoraussetzungen und gleiche Besteuerungsvorschriften)
  • Voller Übertritt in das neue System: in diesem Fall muß zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden, welcher Betrag an Abfertigung für die per 31.12.2002 (oder einem späteren, bis zum 31. 12. 2012 frei wählbaren Zeitpunkt) entstandenen Ansprüche an die Mitarbeitervorsorgekasse übertragen wird; der früheste Stichtag hiefür ist der 1.1.2003.. Dieser Betrag muß dann innerhalb von fünf Jahren vom Dienstgeber überwiesen werden. Bei diesen Einzelvereinbarungen sollte man im Regelfall nicht unter die Hälfte der fiktiven Abfertigungsansprüche gehen, da sich der Arbeitnehmer sonst eventuell zusätzlich noch auf die Regelungen der Abfertigung "alt" wegen Unverhältnismäßigkeit berufen könnte. Der (arbeitsrechtliche) Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Arbeitnehmer ist dabei einzuhalten!
  • Teilweiser Übertritt in das neue System mit "Einfrieren" der zum 31.12.2002 (oder - frei wählbar - einen späteren Zeitpunkt) erworbenen Ansprüche. In diesem Fall kommt es zu einem Neueinstieg des Dienstnehmers ab 1.1.2003 (oder einen späteren Zeitpunkt) bei der Mitarbeitervorsorgekasse, der bis dahin entstandene Anspruch unterliegt weiterhin der derzeitigen Rechtslage.
  • Wird keine Vereinbarung getroffen, verbleiben die bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch im System Abfertigung alt.

Steuerliche Auswirkungen zur "Abfertigung Neu":

  • Die Zahlungen des Dienstgebers an eine Mitarbeitervorsorgekasse sind Betriebsausgaben.
  • Bei Überführung der Dienstnehmer in das neue System sind Beiträge ebenfalls Betriebsausgaben. Übersteigen diese die gebildete Abfertigungsrückstellung, ist der Überhang auf fünf Jahre verteilt abzuschreiben.
  • Bei Dienstnehmern bis zu einem Lebensalter von 50 Jahren gilt, daß das höchstzulässige Ausmaß an Abfertigungsrückstellungen von derzeit 50 % auf 47,5 % für 2002 und auf 45 % der Abfertigungsverpflichtungen ab 2003 zu reduzieren ist.
  • Für ältere Dienstnehmer bleibt es unverändert bei der höchstzulässigen Rückstellungsbildung von 60 % der Abfertigungsverpflichtung.
  • Im (Wirtschafts)Jahr 2002 oder 2003 besteht die Möglichkeit, weiterhin bestehende Abfertigungsrückstellungen unabhängig von einem Systemwechsel steuerfrei aufzulösen. Die danach entstehenden Aufwendungen für die Auszahlung von gesetzlichen Abfertigungen oder Übertragungen der Abfertigungsansprüche an eine Mitarbeitervorsorgekasse können - gleichmäßig verteilt auf 5 Jahre - als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wird diese Möglichkeit genützt, kann allerdings keine Abfertigungsrückstellung mehr gebildet werden. Parallel dazu vermindert sich die Wertpapierdeckung für die Abfertigungsrückstellung, ab dem fünften (Wirtschafts-) Jahr entfällt die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung zur Gänze. Bei sofortiger gänzlicher steuerfreier Auflösung der Rückstellung entfällt die erforderliche Wertpapierdeckung ebenfalls sofort.

Grundsätzlich besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung und auch kein gesetzlicher Anspruch auf den Übertritt in das neue System der Abfertigung neu.

 

Was ist nun konkret zu tun:

  1. Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse bis spätestens 31.12.2002, damit ein Einstieg in das neue System problemlos gewährleistet ist.

Zahlungen an die Gebietskrankenkasse erfolgen frühestens für Jänner 2003 bzw. ab Ein- oder Umstieg. Bei nicht rechtzeitiger Auswahl einer Mitarbeiterkasse müssen die Abfertigungsbeiträge trotzdem an die GKK geleistet werden.

  1. Update der Personalverrechnungsdaten: 

Die Mitarbeitervorsorgekassen-Nummer muß zusätzlich eingegeben werden. Falls Ihre Lohnverrechnung in meiner Kanzlei durchgeführt wird, bitte ich Sie daher, mir die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse bis spätestens Mitte Jänner 2003 bekannt zu geben, damit die Beiträge bei der Lohnverrechnung der Gebietskrankenkasse bekanntgegeben und richtig abgeführt werden können.

  1. Planung eines eventuellen Umstieges (ab 1.1.2003 bis Ende 2012 möglich)
  • Überlegung: Wollen Sie den Übertritt für bestehende Dienstverhältnisse anbieten?
  • Wenn ja, soll es Abstufungen hinsichtlich des höchstmöglichen Übertragungsbetrages geben - wenn ja, nach welchen Kriterien sollen diese erfolgen?
  • Kennen Sie die Positionen ihrer Mitarbeiter (bzw. Betriebsrates)?
  • Eventuelle Barwertberechnungen durchführen lassen und dabei bitte die Fluktuation, Alter, Geschlecht , Gehaltssteigerungen,... bei Ihren Dienstnehmern berücksichtigen!

 

Wann ist ein Umstieg empfehlenswert und wann nicht?

Die Vor- und Nachteile aus der Sicht des Unternehmers müssen im konkreten Einzelfall einerseits anhand der Mitarbeiterstruktur beurteilt werden, andererseits ist eine Umstieg auch von der momentanen finanziellen Situation des Unternehmens abhängig.

Die "Abfertigung Neu" ist für den Arbeitgeber dann vorteilhaft, wenn das Arbeitsverhältnis schon länger als drei Jahre dauert und/oder wenn die Gefahr, daß der Arbeitnehmer selbst kündigt, gering ist.

 

 

 

Ich darf Ihnen zu dieser wirklich umfangreichen neuen Materie noch einige Internet-Adressen bekanntgeben, die sowohl für Sie als auch für Ihre Arbeitnehmer von Interesse sein könnten.

Für zusätzliche Fragen stehen meine Mitarbeiter und ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Mit besten Grüßen aus meiner Kanzlei

 

Mag. Dr. Mathilde Haslauer

 

 

 

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